Aktuelles · 18.07.2026

BGH-Urteil: Wohnungseigentümer haben jetzt Anspruch auf eine Klimaanlage

Jahrelang hieß es in vielen Eigentümerversammlungen: „Klimaanlage? Lehnen wir ab." Damit ist weitgehend Schluss: Der Bundesgerichtshof hat am 17. Juli 2026 entschieden, dass Wohnungseigentümer von ihrer WEG grundsätzlich die Erlaubnis für ein Klima-Splitgerät verlangen können — notfalls per Gericht, selbst wenn die Eigentümerversammlung dagegen gestimmt hat (Az. V ZR 162/25).

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Was hat der BGH entschieden?

Im Fall wollten Eigentümer einer Berliner Wohnung ein Klima-Splitgerät auf ihrem Balkon installieren — die Eigentümerversammlung lehnte ab. Der BGH gab den Eigentümern nun in letzter Instanz recht: Der Einbau ist zwar eine bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums und braucht eine Gestattung. Aber die Gemeinschaft darf sie nur verweigern, wenn andere Eigentümer erheblich beeinträchtigt werden — und genau daran scheitert eine pauschale Ablehnung künftig meistens:

Kein Freibrief — worauf es jetzt ankommt

Das Urteil ist kein Blankoscheck für jede Anlage an jeder Fassade. Entscheidend ist die Einzelfall-Abwägung — und die gewinnt, wer sauber plant: ein leises, zugelassenes Markengerät, ein durchdachter Aufstellort (im Berliner Fall war das nächste Schlafzimmerfenster mehrere Meter entfernt) und eine fachgerechte Installation mit sauberem Fassadendurchbruch. Das Berliner Gericht machte sogar konkrete Vorgaben zu Gerätetyp und Betriebsmodus. Heißt im Klartext: Mit einem professionellen Konzept in die Eigentümerversammlung zu gehen ist der halbe Weg zur Genehmigung.

Der Bonus: Ein Splitgerät kühlt nicht nur — es heizt auch

Moderne Klima-Splitgeräte sind technisch Luft-Luft-Wärmepumpen: Im Sommer kühlen sie, in der Übergangszeit heizen sie hocheffizient. Gerade in Eigentumswohnungen, in denen ein voller Heizungstausch nicht in der eigenen Hand liegt, ist das oft der schnellste Weg zu mehr Komfort und niedrigeren Nebenkosten.

So läuft es mit uns ab

Wir beraten Sie zu Gerät, Aufstellort und Schallwerten, erstellen die Unterlagen, mit denen Sie in Ihre Eigentümerversammlung gehen können, und übernehmen anschließend die komplette fachgerechte Installation — Elektrik inklusive, aus einer Hand. Die rechtliche Durchsetzung gegenüber der WEG ist Sache eines Anwalts; die technische Grundlage dafür liefern wir.

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Quelle: Pressemitteilung Nr. 130/2026 des Bundesgerichtshofs vom 17.07.2026 zum Urteil V ZR 162/25. Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung; ob im Einzelfall ein Anspruch besteht, hängt von den konkreten Umständen ab. Stand: 18.07.2026. — Übrigens: Auch die neue KfW-Heizungsförderung mit bis zu 80 % Zuschuss ist seit Juli 2026 aktuell.

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